IU Workbook: Öffentliches Recht (DLBSAOER01) – inkl. Note und Bewertung!

Bewerteten IU Workbook Öffentliches Recht aus dem IU Studiengang Soziale Arbeit
Heute bekommst du Einblick in ein bewertetes IU Workbook  – Öffentliches Recht (DLBSAOER01).

Wie immer völlig kostenlos! 😉

Das folgende Beispiel Workbook wurde mit 51 / 100 Punkten bzw. der Note 4,0 bewertet.

Unsere Kommilitonin hatte Glück, zwei Punkte weniger …

Naja, vier gewinnt 🙂

Doch was bedeutet das für dich?

Nicht jede der sechs Workbookaufgaben wurde schlecht bewertet. Schaue dir alle Aufgaben genau an und analysiere die Pros und Cons.

Folge diesem Weg und eine 1,x ist in greifbarer Nähe.

Nichts wie los.

💡 Hinweis: Sei ehrlich und kopiere nichts, der IU-Plagiatscheck ist schneller als jeder Tatort-Kommissar. 😉

💡 Beachte: Folgend findest du nur die Antworten auf die Workbook-Fragen. Die Fragen unterliegen dem Urheberrecht der IU und werden daher veröffentlicht. Zudem entspricht die Formatierung nicht dem originalen Workbook.

Beispiellösung Aufgabe 1

Bei dem Grundgedanken der sozialen Gerechtigkeit und Sicherheit handelt es sich um das Sozialstaatprinzip. Für den Schutz der Schwächeren steht die soziale Gerechtigkeit und für die Absicherung zentraler Risiken wie Alter, Krankheit oder Arbeitslosigkeit die soziale Sicherheit. Dies ist im Artikel 20 Absatz 1 GG verankert. „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“ Die soziale Gerechtigkeit und die soziale Sicherheit werden durch die Legislative, Exekutive und Judikative gesichert.

Eine Gewaltenteilung ist in allen demokratischen Staaten vertreten – das heißt, die Gewalt ist in dem Staat aufgeteilt. In der Bundesrepublik Deutschland bestimmt also nicht nur ein Mensch bzw. eine kleine Gruppe, sondern es bestimmen die drei Gewalten Legislative, Judikative und Exekutive.

Die Legislative beschließt Gesetze – man nennt sie deshalb auch „gesetzgebende Gewalt“. Sie soll das Existenzminimum gewährleisten und einen sozialen Mindeststandard schaffen. Zur Legislative gehören Bundesrat, Bundestag und die Landtage. Die Beratung und Verabschiedung von Gesetzen sowie im formellen als auch im inhaltlichen Sinn und die Kontrolle der Exekutiven sind die wichtigsten Aufgaben der Legislativen.

Die Exekutive ist die vollziehende und ausführende unabhängige Staatsgewalt und beinhaltet die Regierung und Verwaltung. Sie ist mit der Ausführung und Einhaltung von Gesetzen, die von der Legislativen beschlossen wurden, beauftragt. Geregelt wird die Exekutive im Grundgesetz Artikel 20 Absatz 3 „Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“ Die Bundesregierung (Artikel 62 GG), die Polizei und zum Beispiel Justizbeamte gehören zur Exekutiven.

Die Judikative ist die rechtsprechende Gewalt und wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die Obersten Gerichtshöfe des Bundes und durch Gerichte der Länder ausgeübt. Zu den Obersten Gerichtshöfen des Bundes zählen Bundesverwaltungsgericht, Bundesarbeitsgericht, Bundessozialgericht, Bundesgerichtshof und der Bundesfinanzhof. Im Artikel 92 GG ff. ist die Rechtsprechung genau definiert: „Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.“.

Das Sozialstaatsprinzip hat unterschiedliche politische Bereiche wie die Gesundheitspolitik, Sozialpolitik und konkretisiert sich in den Sozialgesetzbüchern.

Bewertung der Aufgabe 1:

  • 4 von 10 Punkten – Mangelhafte, schwache und wenig differenzierte Auseinandersetzung mit den Themen bzw. dem Thema

Beispiellösung Aufgabe 2

Die momentane Legislaturperiode beträgt laut Grundgesetz Artikel 39 Absatz 1 vier Jahre: „Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt.“

Die Möglichkeiten einer Änderung des Grundgesetzes sind in Artikel 79 GG festgelegt. Hier heißt es in Artikel 79 Absatz 1 GG: „Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt […].“, in Absatz 2: „Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der Mitglieder des Bundestages und zwei Drittel der Stimmen des Bundesrates.“ und in Absatz 3: „Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“

Eine Verlängerung der Legislaturperiode wäre eine Verfassungsänderung und nach den Maßgaben des Artikels 79 GG möglich. Wie oben im Absatz 2 zitiert, ist hier eine Zweidrittelmehrheit im Bundestag sowie im Bundesrat erforderlich, wobei – wie im Absatz 3 zitiert – die Grundsätze, die in Artikel 1 und 20 genannt werden, nicht berührt werden dürfen. Allerdings ist aus dem Artikel 20 Absatz 1 und 2 GG (Demokratieprinzip) herauszulesen, dass eine laufende Legislaturperiode nicht verlängert werden darf, da die Bürger bereits die Mitglieder für die vorgeschriebene Dauer von vier Jahren gewählt haben. Man sollte allerdings bedenken, dass die Wahlperiode auf der einen Seite lang genug sein muss, um die Funktionsfähigkeit des Parlaments zu gewährleisten, aber auf der anderen Seite auch nicht durch zu häufige Wahlen behindert werden darf. Eine Verlängerung der Wahlperiode für die folgenden Wahlen ist allerdings zulässig. Lt. Artikel 79 Absatz 3 GG sind alle Artikel – außer den Artikeln 1 und 20 GG – veränderbar.

Bewertung der Aufgabe 2:

  • 4 von 10 Punkten – Mangelhafte, schwache und wenig differenzierte Auseinandersetzung mit den Themen bzw. dem Thema

Beispiellösung Aufgabe 3

Im § 1 Absatz 2 Parteiengesetz wird folgendes über die Aufgaben der Parteien geregelt: “Die Parteien wirken an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mit, indem sie insbesondere auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluß nehmen, die politische Bildung anregen und vertiefen, die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördern, zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranbilden, sich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden beteiligen, auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluß nehmen, die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozeß der staatlichen Willensbildung einführen und für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen sorgen.“

Folgende Aufgaben haben die Parteien:

• Wenn eine Partei in der Öffentlichkeit um die Zustimmung für ihre Programme und Argumente wirbt, nimmt sie auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluss.

• Wenn eine von einer Partei eingerichtete Stiftung zum Beispiel für Schulklassen Seminare zu politischen Themen durchführt, regt und vertieft sie die politische Bildung.

• Wenn eine Partei dafür wirbt, dass die Bürger in der nächsten Bundestagswahl für sie ihre Stimme abgeben, fördern sie die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben.

• Wenn eine Partei für Gemeinderatskandidaten ein Rhetorikseminar durchführt, bildet sie Bürger zur Übernahme öffentlicher Verantwortung heran.

• Wenn die Mitgliederversammlung einer Partei die Kandidaten wählt, die zur Landtagswahl aufgestellt werden, beteiligt sie sich dadurch an der Aufstellung der Bewerber für die Wahlen in Bund, Land und Gemeinde.

• Wenn die Bundesfraktion einer Partei sich mit einer Pressemitteilung gegen einen Gesetzesentwurf der Regierung wendet, nimmt sie Einfluss auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung.

Bewertung der Aufgabe 3:

  • 7 von 10 Punkten – Gute Umsetzung der Aufgabe mit Schwächen in der Betrachtung

Beispiellösung Aufgabe 4

In Artikel 6 Absatz 1 GG heißt es: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.“ Im Grundgesetz ist die Ehe nicht weiter definiert. Aber dafür im BGB § 1353 Absatz 1 ist seit 01.10.2017 die Ehe für alle wie folgt geregelt: „Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.“ Das bedeutet, dass mit der Regelung im BGB der Artikel 6 Absatz 1 im GG nicht geändert werden muss, da die Regelung im BGB niedergeschrieben ist.

Meiner Meinung nach hat die Verabschiedung dieses Artikels viel zu lange gedauert. Ab 01.08.2001 konnten homosexuelle Paare in Deutschland eine Lebenspartnerschaft eintragen lassen. Dieser Eintrag unterscheidet sich im Bezug zur Ehe unter anderem im Steuer-, Erb- und Mietrecht. Die Unterschiede wurden erst durch Geheiß vom Bundesverfassungsgericht über Jahre hinweg abgeschafft. Eine Diskriminierung der Personen mit einer anderen sexuellen Orientierung zu heterosexueller Orientierung ist heute immer noch präsent. Nach Artikel 1 Absatz 1 im GG ist die Würde des Menschen unantastbar, welches in dem Fall der „Ehe für alle“ nicht gegeben ist. Die Diskriminierung innerhalb der Gesellschaft gegenüber homosexuellen Paaren / Menschen ist auch 2021 immer noch deutlich zu spüren. Die Änderung im BGB hat hier wesentlich den Druck gegenüber den gleichgeschlechtlichen Paaren herausgenommen, weil „Hans Peter Mustermann“ nicht mehr sagen kann, dass diese Liebe nicht gesetzeskonform ist und verboten gehört.

Bewertung der Aufgabe 4:

  • 2 von 10 Punkten – Unzureichende Umsetzung der Aufgabe mit nur eingeschränktem Themenverständnis

Beispiellösung Aufgabe 5

Die Ablehnung des Antrages ist nach § 8 Absatz 1 SGB X (Sozialgesetzbuch X) ein Verwaltungsakt und wird nach § 39 SGB X wirksam, sobald den Eltern von Tim die Ablehnung bekanntgegeben wurde.

Nach § 104 Absatz 1 BGB ist Tim noch nicht geschäftsfähig. Dies tritt erst ein, wenn er sein siebtes Lebensjahr vollendet hat, allerdings ist er dann nur beschränkt geschäftsfähig. Die gesetzlichen Vertreter, die für Tim die Entscheidungen treffen, sind dadurch gefragt und müssen ihn vor Gericht vertreten. In § 1626 BGB ist die elterliche Sorge und in § 1629 BGB die Vertretung des Kindes geregelt.

Nach § 10 SGB X ist Tim als natürliche Person beteiligungsfähig, aber nach § 11 SGB X nicht verfahrensfähig – da er noch nicht geschäftsfähig ist. Um beteiligungsfähig zu sein, müsste Tim umfassend am Verfahren beteiligt sein. Es reicht nicht aus, dass Tim nur angehört werden will.

Nach § 84 SGG (Sozialgerichtsgesetz) müssen die Eltern von Tim innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt den Eltern bekannt wurde, in schriftlicher oder elektronischer Form nach § 84 Absatz 1 SGG oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, Widerspruch eingelegt haben. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

Kinder sind zu schützen. Gerade in Rechtsfragen können sie noch nicht weitreichende Entscheidungen selbst treffen, da ihnen die Lebenserfahrungen fehlen. Allerdings finde ich es schwierig, das an einem Alter festzulegen, da die Entwicklungen von Kindern immer unterschiedlich verlaufen. Auch mit dem Beenden des siebten Lebensjahres können sich Kinder vor Gericht nicht wirksam vertreten, denn die Eltern übernehmen nach § 11 Absatz 1 SGB X weiterhin für die Kinder die Entscheidungen, da sie diejenigen sind, die geschäfts- und verfahrensfähig sind.

Auch mit sechs Jahren kann sich Tim bereits eine eigene Meinung bilden und diese dem Gericht auch mitteilen. Daher finde ich es gut, dass Kinder zwar von ihren gesetzlichen Vertretern vor Gericht vertreten werden, aber trotzdem das Recht haben, sich am Verfahren zu beteiligen.

Bewertung der Aufgabe 5:

  • 6 von 10 Punkten – Befriedigende Umsetzung der Aufgabe mit teils deutlichen Schwächen in der Betrachtung

Beispiellösung Aufgabe 6

Was ist eine Anfechtungsklage?

o Eine Anfechtungsklage wird erhoben, wenn der Kläger die Änderung bzw. Aufhebung des belastenden Verwaltungsaktes begehrt § 54 SGG Abs. 1. Dies ist darin begründet, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger in seinen Rechten verletzt ist.

Welche wesentlichen Voraussetzungen hat die Zulässigkeit der Anfechtungsklage?

o Bevor die Anfechtungsklage von M. erhoben werden kann, muss zuerst ein Widerspruchsverfahren §§ 77ff. SGG erhoben bzw. nach § 84 SGG die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes geprüft werden. Das bedeutet, dass M. vor Erhebung der Klage gehört werden muss. War dies nach Prüfung § 78 Absatz 1 SGG erfolglos, kann M. eine Anfechtungsklage erheben. Die Anfechtungsklage muss nach dem Sozial- bzw. Verwaltungsrechtsweg nach § 51 SGG eröffnet und die richtige Klageart (hier Anfechtungsklage) ausgewählt werden. Des Weiteren muss der Kläger M. klagebefugt sein, in dem er in seinen Rechten verletzt und die Klagefrist von in der Regel einem Monat eingehalten wurde. Das Widerspruchsverfahren muss erfolglos durchlaufen worden sein.

Wann ist eine Anfechtungsklage begründet?

o Die Anfechtungsklage ist in dem Moment begründet, wenn der Verwaltungsakt nach § 51 SGG rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird. Das Gericht hebt den rechtwidrigen Verwaltungsakt durch das Urteil §113 Abs. 1 S. 1 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) auf.

o Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes ist die letzte Behördenentscheidung (Widerspruchsbescheid) und daher der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung. Die objektive Rechtswidrigkeit führt allein noch nicht die Aufhebung des Verwaltungsaktes herbei. Die Begründung der Klage muss in zwei Stufen – objektive Rechtsmäßigkeit und subjektive Rechtsverletzung – geprüft werden.

Bewertung der Aufgabe 6:

  • 6 von 10 Punkten – Befriedigende Umsetzung der Aufgabe mit teils deutlichen Schwächen in der Betrachtung
Literaturverzeichnis
Literaturverzeichnis zum bewerteten IU Workbook Öffentliches Recht

Bewertung

Das vorgestellte IU Workbook – Öffentliches Recht wurde wie folgt bewertet:

  • Gesamt (100 %): 51 von 100 Punkten
  • Aufgabe 1 (15 %): 4 von 10 Punkten
  • Aufgabe 2 (15 %): 4 von 10 Punkten
  • Aufgabe 3 (15 %): 7 von 10 Punkten
  • Aufgabe 4 (15 %): 2 von 10 Punkten
  • Aufgabe 5 (15 %): 6 von 10 Punkten
  • Aufgabe 6 (15 %): 6 von 10 Punkten
  • Ausarbeitung (10 %):  7 von 10 Punkten

Das Workbook erreichte in Summe 51 von 100 Punkten, was laut dem IU Notenschlüssel der Note 4,0 bzw. ausreichend entspricht.

Fazit

Wieder einmal herzlichen Dank an unsere Kommilitonin aus dem IU-Studiengang Soziale Arbeit. Da sie uns ihr IU Workbook Öffentliches Recht zur Verfügung stellt, ist für euch dieser wertvolle Blogbeitrag entstanden.

Auch wenn ihr Workbook „nur“ mit der Note 4,0 bewertet wurde, war das kein Anlass zur Sorge.

Ihre Bachelorarbeit hatte unsere Kommilitonin mit der Note 2,3 abgeschlossen.

Schau’s dir selbst an – hier geht’s zur bewerteten IU-Bachelorarbeit.

Du siehst, Austausch unter Kommilitonen ist ein wichtiger Erfolgsfaktor im Fernstudium.

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Viel Erfolg im Studium und herzliche Grüße

Dein Michael

Gemeinsam, nicht einsam durchs Fernstudium

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Hier bloggt Michael Schmid,

Michael Schmid von ich-mach-weiter.de - lachend

er ist glücklicher Familienvater, langjähriger Fernstudent und Blogger … weiterlesen

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